Erläuterungen zu den Geschäften

  14.11.2023 Saanen, Politik

Ordentliche Gemeindeversammlung vom Freitag, 8. Dezember 2023, 20.00 Uhr, Kirche Saanen.

1. Finanzplan 2024 – 2028: Orientierung und Kenntnisnahme
Der Finanzplan 2024-2028 wurde aufgrund der Eingaben aus den verschiedenen Fachbereichen erstellt, durch die Finanzkommission vorberaten und durch den Gemeinderat verabschiedet. Mit den nachstehenden Annahmen werden die folgenden Ergebnisse prognostiziert. allg. Haushalt (Tabelle 1):
In den nächsten 5 Jahren sind Investitionen in folgendem Umfang (Tabelle 2) vorgesehen (in Mio. Fr.):
Im Jahr 2024 werden ca. Fr. 25 Mio. für Investitionsprojekte vorgesehen (siehe Tabelle 2). Nachdem in den letzten Jahren eher tiefe Investitionsausgaben realisiert wurden, stehen nun zahlreiche Projekte immer näher vor der Realisierung (z.B. Investitionsbeiträge an BDG AG und zahlreiche Projekte in den Bereichen Gesundheitswesen, Verkehr, Tourismus und für die Liegenschaften des Finanzvermögens).
In den Spezialfinanzierungen Wasser, Abwasser und Abfall sind ebenfalls zahlreiche Projekte geplant (u.a. Einführung Wasserzähler und hohe Investitionen im Abwasserbereich). Diese Projekte sind über die entsprechenden Gebühren zu finanzieren.
In den nächsten 5 Jahren werden somit hohe Aufwandüberschüsse sowie auch ein anspruchsvolles Investitionsvolumen vorausgesehen. Dank der nach wie vor sehr hohen Liquidität und den vorhandenen Eigenkapitalreserven erachtet es der Gemeinderat jedoch als vertretbar, diese Resultate in Kauf zu nehmen.

2. Budget 2024:
Bewilligung 2024, Festsetzung Steueranlagen Das Budget 2024 rechnet mit folgenden Ergebnissen (siehe Tabelle 3): Diese Ergebnisse basieren auf folgenden Steueranlagen und Gebührenansätzen:
Steueranlagen (Kompetenz Gemeindeversammlung): Gemeindesteuern: 1.15 der einfachen Steuer (neu, vorher 1.20) Liegenschaftssteuern: 0.70‰ des amtlichen Wertes (neu, vorher 0.75‰) Feuerwehrersatzabgabe: 4% der Staatssteuer, maximal Fr. 400.00 (unverändert)
Gebührenansätze (Kompetenz Gemeinderat, alle unverändert): Wasserzins: Fr. 14.10 je Belastungswert (BW) für Wohnungen Fr. 0.85 je m³ für Gewerbe nach Wasseruhren
Abwassergebühren:
Fr. 13.35 je BW (94.68% des jährlichen Wasserzinses) Fr. 0.81 je m³ für Gewerbe nach Wasseruhr
Abfallgrundgebühren:
Fr. 15.20 je Bewohnergleichwert für Private 100% der berechneten Grundgebühr von Fr. 15.20 pro BW für das Gewerbe

Ein ausführliches Budget kann bei der Gemeindeverwaltung oder auf der Homepage www.saanen.ch bezogen werden.

Antrag
Der Gemeinderat beantragt der Versammlung wie folgt:
a) Genehmigung Steueranlage von 1.15 für die Gemeindesteuern der natürlichen und juristischen Personen.
b) Genehmigung Steueranlage von 0.70‰ des amtlichen Wertes für die Liegenschaftssteuern und 4% der Staatssteuer, max. Fr. 400.--, für die Feuerwehrersatzabgabe.
c) Genehmigung Budget 2024 bestehend aus: siehe Tabelle 4

3. Eisbahn Gstaad AG: Erwerb Grundstück GBB 453 Eisbahnareal Gstaad
Bewilligung eines Kredites von Fr. 3’050’000.– für den Erwerb des Grundstückes GBB 453, Eisbahnareal Gstaad
Seit den 1990er-Jahren ist die Gemeinde Saanen für das Parkhaus Untergstaad unterirdische Baurechtsnehmerin bei der Eisbahn Gstaad AG. Zusätzlich wird seit Oktober 2010 das oberirdische Eisbahnareal von der Eisbahn Gstaad AG gemietet.
Die auf diesem Grundstück bestehenden Infrastrukturanlagen müssen so rasch als möglich saniert und teilweise neu gebaut werden. Für dieses Vorhaben wird mit Investitionskosten im zweistelligen Millionenbereich gerechnet. Die Erhöhung eines entsprechenden Planungskredites wurde von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung vom 31. März 2023 bewilligt.
Im Zuge dieses Projektes zur Sanierung/Erweiterung entstand die Idee, das Grundstück von der Eisbahn Gstaad AG käuflich erwerben zu wollen. In mehreren gemeinsamen Besprechungen konnte ein Kaufpreis von Fr. 3’000’000.– vereinbart werden.
Das Grundstück GBB 453 unterliegt den folgenden Bestimmungen der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) A5: (siehe Tabelle 5).
Der Eisbahn Gstaad AG wurde zugesichert, weder heute noch zu einem späteren Zeitpunkt an diesen ZöN-Bestimmungen wesentliche Änderungen vornehmen zu wollen. Die Aktionärinnen und Aktionäre der Eisbahn Gstaad AG haben an ihrer Generalversammlung vom 3. August 2023 dem Verkauf unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch die Gemeindeversammlung mit grosser Mehrheit zugestimmt.
Zuzüglich zum Kaufpreis von Fr. 3’000’000.– wird ein Betrag von Fr. 50’000.– für die aus diesem Geschäft entstehenden Handänderungskosten benötigt, womit sich der beantragte Kredit auf insgesamt Fr. 3’050’000.– beläuft.
Einerseits werden diese Kosten über einen Zeitraum von 40 Jahren abzuschreiben sein (Fr. 76’250.–/Jahr). Andererseits werden keine Baurechtsund Mietzinsen mehr zu bezahlen sein (Fr. 90’577.–/Jahr). Die Betriebs- und Unterhaltskosten werden jedoch wie bisher durch die Gemeinde Saanen zu tragen sein. Das Geschäft wurde von der Finanzkommission als finanziell tragbar beurteilt.

Antrag
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Bewilligung eines Kredites von Fr. 3’050’000.– für den Erwerb des Grundstückes GBB 453, Eisbahnareal Gstaad, von der Eisbahn Gstaad AG.

4. Gemeinnütziger Wohnungsbau Ebnitmatte Gstaad: Landabtretung+Mitfinanzierung
Zustimmung zu Abgabe GBB 6620 mit Bedingungen + Investitionsbeitrag von Fr. 3,6 Mio.
Eine Gruppe einheimischer Unternehmer hat sich zur Erreichung folgender Ziele zusammengeschlossen:
- bezahlbaren Wohnraum schaffen
- Wohnungsnot reduzieren
- Abwanderungen vorbeugen
Dazu beabsichtigen diese Initianten, unter den Vorgaben des Bundesamtes für Wohnungswesen eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft zu gründen und auf dem Grundstück «Ebnitmatte» der Einwohnergemeinde Saanen ca. 60 Wohneinheiten zu realisieren.
Ein zentrales Element dabei ist das Prinzip der Kostenmiete. Die Mietzinsen der Wohnungen werden demnach nur so hoch angesetzt, dass die Kosten der Finanzierung (Hypotheken/Darlehen), Amortisation, Rückstellungen, Unterhalt und Verwaltung gedeckt sind. Sollten sich dennoch Gewinne ergeben, so bleiben diese in der Genossenschaft. Eine Wohnbaugenossenschaft ist auf dem Prinzip der Gemeinnützigkeit aufgebaut. Damit verbunden ist auch ein Spekulationsverbot. Dies bedeutet, dass der Verkauf dieser Häuser oder Wohnungen auf dem freien Markt ausgeschlossen ist. Die geplante Überbauung auf dem Grundstück GBB-Nr. 6620 (7996 m² /Zone W3b 100%) der Einwohnergemeinde Saanen umfasst:
- 5 Doppel-Mehrfamilienhäuser mit insgesamt:
- ca. 60 Wohneinheiten, 2½, 3½, 4½ + 5½ Zimmer-Wohnungen (jeweils ca. 12 pro Haus), ca. 50 – 100m², einfacher, zeitgemässer Ausbaustandard, teilweise altersgerecht und schwellenlos
- Einstellhalle mit ca. 60 Parkplätzen und zusätzliche Aussenparkplätze

Mitglieder dieser Wohnbaugenossenschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen mittels Erwerb von Genossenschaftsanteilen werden. Als Organe der Genossenschaft handeln die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle. Ein Mitglied des Vorstands wird jeweils vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Saanen gewählt, wobei diese Person nicht ein gewähltes Mitglied des Gemeinderates oder ein/e Mitarbeiter/in der Gemeindeverwaltung sein muss. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.
Die Wohnungen werden in erster Priorität an Einwohner:innen der Gemeinde Saanen und/oder Arbeitnehmende in der Gemeinde Saanen vergeben. Unabhängig davon ist die Nutzung der Wohnungen durch Ortsansässige mittels Vorgaben im Baureglement vorgeschrieben (Zone W3b mit 100% Ortsansässigenanteil). Mit Belegungsbestimmungen strebt die Genossenschaft die Gewährleistung einer Mindestbelegung an. Die Projektverfasser rechnen mit Gesamtkosten von Fr. 36’640’000.00, welche wie folgt finanziert werden sollen: Tabelle 6.
Der Gemeinderat erachtet das Vorhaben nach vorgängiger Konsultation der Finanzkommission und der Liegenschaftskommission als unterstützungswürdig. Er hat dazu unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindeversammlung folgende Beschlüsse gefasst:
- Das Grundstück Saanen GBB 6620 wird der Wohnbaugenossenschaft als Sacheinlage zum Buchwert von Fr. 3’687’700.– abgetreten. Im Gegenzug erhält die Gemeinde Saanen Anteilsscheine über den gleichen Wert.
- Im Zusammenhang mit der Landabtretung wird ein limitiertes Vorkaufsrecht von Fr. 25’000’000.– als Bedingung verlangt. Während der Planungs- und Bauzeit ist das Vorkaufsrecht entsprechend dem Baufortschritt schrittweise zu erhöhen, bis es nach Bauvollendung auf dem erwähnten Maximalbetrag verharrt.
1 Der Wohnbaugenossenschaft wird ein Investitionsbeitrag von Fr. 3’600’000.00 gewährt.
Die vorgenannten Leistungen sind über einen Zeitraum von 25 Jahren abzuschreiben (Fr. 291’508.00 pro Jahr). Die Finanzkommission beurteilt das Geschäft für die Gemeinde Saanen als finanziell tragbar.

Antrag
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung wie folgt: a) Das Grundstück Saanen-GBB-Nr. 6620, Ebnitmatte, Gstaad, ist der Wohnbaugenossenschaft Ebnitmatte (in Gründung) als Sacheinlage zum Wert von Fr. 3’687’700.00 abzutreten. Die Gemeinde erhält im Gegenzug Anteilscheine zum gleichen Gesamtwert. Zudem muss der Einwohnergemeinde Saanen zu Lasten des Grundstücks GBB Nr. 6620 ein limitiertes Vorkaufsrecht von Fr. 25’000’000.– eingeräumt werden. Dieses Vorkaufsrecht steigt entsprechend dem zunehmenden Baufortschritt und verharrt nach Bauvollendung auf diesem Maximalbetrag. b) Der Wohnbaugenossenschaft Ebnitmatte (in Gründung) ist ein einmaliger Investitionsbeitrag zur Finanzierung des Wohnbauprojekts von Fr. 3’600’000.– auszurichten.

5. SolSarine: Zustimmung zum Projekt «Alpine Fotovoltaik-Grossanlagen Gfell-Hornberg-Eigen-Parwengen und auf Schneit» der SolSarine AG
a) Zustimmung als Standortgemeinde
b) Zustimmung als Grundeigentümerin auf dem Gfell

Das Energiegesetz des Bundes (EnG) sieht seit Herbst 2022 Erleichterungen für Baubewilligungen von alpinen Fotovoltaik-Grossanlagen vor. Mit der Verabschiedung von Artikel 71a des Energiegesetzes, des sogenannten «Solar-Expresses», wird schweizweit ein starker Impuls für die Energiewende und konkret für die Sicherstellung der Stromversorgung im Winter mittels Förderung von alpinen Fotovoltaik-Grossanlagen gesetzt. Das Gesetz ermöglicht einen schnelleren Bewilligungsprozess sowie Subventionen von bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Anlagen, welche gewisse Bedingungen erfüllen. Im neuen Bundesgesetz ist vorgegeben, dass sich Standortgemeinden grundsätzlich zu Projekten im Zusammenhang mit alpinen Fotovoltaik-Grossanlagen («Solar-Express») auf ihrem Gemeindegebiet äussern müssen. Mit einer Grundsatzzustimmung der Gemeinde kann das Vorhaben danach durch das zuständige Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen bewilligt werden (vorbehalten bleibt die Zustimmung der zusätzlichen Amts- und Fachstellen). Würde diese Grundsatzzustimmung der Gemeinde nicht erfolgen, kann auch keine Baubewilligung erteilt werden.
SolSarine ist ein Fotovoltaik-Projekt, das an den zwei Standorten Hornberg und Schneit alpine Solarenergie produzieren und damit einen wichtigen Beitrag für die Energiewende leisten, aber auch eine Investition in die Region tätigen will. Gemäss Energierichtplan der Gemeinde Saanen sollen 80% des Strombedarfs selbst gedeckt werden. Mit SolSarine soll das bis 2027 erreicht werden. Dazu reichen gemäss Information der SolSarine AG 0,4% der Fläche der gesamten Gemeinde.
Vorliegend geht es um zwei konkrete Standorte. Einerseits um ein Projekt mit Anlagen auf dem Gfell / Hornberg / Eigen und auf einem Teil Parwengen – die restlichen Teile von Parwengen erfolgen durch Beschlussfassungen der Einwohnergemeinden St. Stephan und Zweisimmen. Andererseits geht es um ein Projekt mit Anlagen auf der Schneit ob Saanenmöser. Diese beiden Standorte wurden nebst anderen Standorten geprüft und obsiegten als bestgeeignete Standorte mit den geringsten Eingriffen in die Natur. Das Gfell gehört der Einwohnergemeinde Saanen.
Um wichtige Erkenntnisse im alpinen Raum zu sammeln, hat SolSarine einen alpinen Prototyp neben dem Berghotel Hornberg, also unweit der geplanten Flächen, gebaut. Der SolSarine-Prototyp hat am 31. August 2023 den Betrieb aufgenommen und liefert seither Daten zum Wetter und zu der Stromproduktion. Die Erfahrungen aus dem Bau des alpinen Prototyps sind bereits in die Planung der alpinen Fotovoltaik-Anlage auf dem Hornberg eingeflossen und sind vielversprechend.
Am 2. November 2023 fand ein öffentlicher Informationsanlass statt.
Artikel 71a Absatz 3 des Energiegesetzes des Bundes (EnG) lautet wie folgt: «Die Bewilligung für Fotovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümer vorliegen muss.» Artikel 9f der Energieverordnung des Bundesrats (EnV) lautet wie folgt: «Legt das kantonale oder das kommunale Recht keine andere Zuständigkeit fest, so ist die Zustimmung der Gemeinde im gleichen Verfahren einzuholen, das für den Erlass kommunaler Gesetze massgebend ist.» Die Einwohnergemeinde Saanen ist demnach gehalten, sich in doppelter Funktion zum Vorhaben zu äussern:
a) als Standortgemeinde
b) als Grundeigentümerin auf dem Gfell

Nach der allfälligen Zustimmung zum Gesamtprojekt müssten jedoch noch gewisse Bedingungen verhandelt werden (Baurechtszins, Entschädigung für Ertragsausfälle und Bewirtschaftungseinschränkungen, Mitspracherecht bei der Positionierung der Panels sowie Etappierung auf der Alp Gfell).
Der Gemeinderat hat das Geschäft mehrmals beraten. Er beurteilt das Projekt als zukunftsträchtig und stimmt diesem zu. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der kontroversen Ausgangslage legt er beide Abstimmungsfragen der Gemeindeversammlung vor.
Weitere Informationen sind unter www.solsarine.ch einsehbar.

Antrag
Der Gemeinderat unterbreitet der Gemeindeversammlung Zustimmung zum Projekt «Alpine Fotovoltaik-Grossanlagen Gfell-Hornberg-Eigen-Parwengen und auf Schneit» der Sol-Sarine AG.
a) Zustimmung als Standortgemeinde
b) Zustimmung als Grundeigentümerin auf dem Gfell

6. Verschiedenes
Information über Friedhof-Anliegen
Die Gemeindeversammlung kann Anträge, die einen nicht angekündigten Gegenstand betreffen und in ihre Kompetenz (Zuständigkeit der Gemeindeversammlung) fallen, beraten und erheblich oder unerheblich erklären. Erheblich erklärte Anträge sind vom Gemeinderat einer späteren Versammlung zum definitiven Entscheid vorzulegen (Art. 63 AWR).

Saanen, 14. November 2023
Der Gemeinderat von Saanen


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