Treuhänder bieten Hand
03.04.2020 CoronavirusPer Ende der letzten Woche waren in der Schweiz laut der NZZ am Sonntag bereits 757’000 Personen von Kurzarbeit betroffen. Täglich sollen bis zu 100’000 neu dazukommen. Auch viele Betriebe im Saanenland sind betroffen und haben ein Gesuch für Kurzarbeit eingereicht.
KEREM S. MAURER
Es trifft viele Betriebe und selbständig Erwerbende. Sehr viele. Allein in jenen Branchen, die vom Bund explizit geschlossen wurden, wird die Zahl der Beschäftigten mit einer runden halben Million angegeben. Doch dazu kommen noch jene Berufsgattungen, die der Bund offensichtlich vergessen hat: nämlich Taxichauffeure, Grafiker, Fotografen, Physiotherapeuten und die ganzen Dienstleister hinter abgesagten Events wie Caterer, Werbeagenturen und so weiter und so fort. Die Liste ist noch viel länger. In Bern bemühen sich nun die Berufsverbände der vergessenen Branchen, damit auch sie Unterstützung erhalten. Die Lage ist ernst, sehr ernst. Es geht um Existenzen. Im Tessin, wo schon früher nicht mehr gearbeitet werden durfte, betrifft die Kurzarbeit mittlerweile bereits 39 Prozent der Beschäftigten. Rechnet man das auf die übrige Schweiz hoch, dürften bald rund zwei Millionen Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen sein.
Saanenland ist keine Ausnahme
«Ich habe die letzten zwei Tage praktisch nur telefoniert. Wir haben viele Anfragen bekommen von Betrieben, die Kurzarbeit anmelden mussten», sagt Jürg Horn, Geschäftsführer der Ribo Treuhand AG in Gstaad. Gerade im Saanenland gebe es viele Berufsgruppen, die direkt oder indirekt vom Tourismus abhängig sind, erklärt der Treuhänder und ergänzt, dass praktisch alle vom Bund zur Schliessung gezwungenen Branchen auch im Saanenland vertreten seien. Viele hätten sich bereits gemeldet, doch Zahlen nennen möchte er keine. Denn diese wären kaum länger als einen Tag aktuell. Horn spricht auch von Kleingewerblern, denen der Bund nicht explizit Hilfe versprochen hat. «Für einige von ihnen kann die Lage richtig schwierig werden», sagt er.
Kurzarbeit ist nicht gleich Lohnkredit
Ein Antrag für Kurzarbeit ist nicht dasselbe wie der Antrag für einen Lohnkredit. Diesen Unterschied zu machen, sei sehr wichtig, betont Jürg Horn. Wer für seine Firma Kurzarbeit beantragt habe, müsse mit einer Frist von etwa vier Wochen rechnen, bis er Geld bekomme. Dies kann, je nach Situation, dazu führen, dass zwei Lohnrunden ausbezahlt werden müssen, bevor das Geld von der Ausgleichskasse fliesst.
Anders sei die Situation bei den Bankkrediten: Diese würden rasch ausbezahlt, wenn das Kreditgesuch von der Bank unterstützt wird. Denn für diese Gelder bürgt der Bund. Dennoch ist Vorsicht angebracht: Diese Bankkredite müssen innert fünf Jahren wieder zurückbezahlt werden. Die Laufzeit könne allenfalls um zwei Jahre verlängert werden, so Horn.
Treuhänder helfen
Allein das korrekte Ausfüllen der Abrechnungsformulare nehme zum Teil viel Zeit in Anspruch, weiss Jürg Horn. Er betont auch, dass die gearbeiteten Stunden der Mitarbeiter in Kurzarbeit genau dokumentiert werden müssen. Dieser «Papierkram ist nicht jedermanns Sache», sagt der Treuhänder. Aber er und seine Berufskollegen würden gerne Hand bieten beim Ausfüllen der notwendigen Unterlagen.
KREDITE BEI SOLIDARBÜRGSCHAFTEN (COVID-19-SOLIDARITÄTSBÜRGSCHAFTSVERORDNUNG)
In der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverorndung) des Bundes ist genau geregelt, was es mit diesen Krediten für KMU auf sich hat.
Art.3: Eine Bürgschaftsorganisation gewährt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft in der Höhe bis maximal 500’000 Franken, zuzüglich einem Jahreszins gemäss Artikel 13 Abs. 3, Buchstabe a, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchsteller oder Gesuchstellerin) erklären, dass sie:
a) vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind;
b) sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
c) aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind; und
d) zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben.
Artikel 4: Eine Bürgschaftsorganisation kann, in Ergänzung zu Artikel 3, Solidarbürgschaften für Bankkredite in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Franken, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13 gewähren, wenn:
a) Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
1. Die Erklärung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-d abgibt,
2. über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; und
b) Die Bank des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin in Anwendung einer branchenüblichen Kreditüberprüfung, unter Berücksichtigung der Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung, einen positiven Kreditentscheid und dies gegenüber der Bürgschaftsorganisation bestätigt.
Artikel 13:
1. Die nach dieser Verordnung gewährten Kredite sind innerhalb von fünf Jahren vollständig zu amortisieren.
2. Bedeutet die fristgerechte Amortisation eine erhebliche Härte für den Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin, so kann die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation durch die teilnehmende Bank einmal um zwei Jahre verlängert werden.
3. Der Zinssatz beträgt für
a) den Kreditbetrag, besichert durch Solidarbürgschaft nach Artikel 3:
0,0 Prozent pro Jahr;
b) den Kreditbetrag, besichert durch Solidarbürgschaft nach Artikel 4: bei Kontokorrentlimiten 0,6 Prozent pro Jahr und bei Vorschüssen bei fester Laufzeit 0,5 Prozent pro Jahr;
c) den Kreditbetrag, der nicht durch eine Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besichert ist: Zinssatz gemäss Kreditvertrag.
4. Das Eidgenössische Finanzdepartement (FED) passt die Zinssätze nach Absatz 3 Buchstaben a und b an die Marktentwicklung jährlich per 31. März an, erstmals per 31. März 2021. Der Zinssatz nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 3 Buchstabe b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört dabei die teilnehmenden Banken an.
Der Link zur Verordnung: tinyurl.com/to6puln